Beschreibung
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen etwa durch Verbrennen ist nach § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG) grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 2 KrWG im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Schlagabraum und schlagabraumähnliche Abfälle können im Rahmen der Forstwirtschaft, bei Baumschulen, Gärtnereien und beim Obstanbau sowie bei der Unterhaltung von Straßen und Gewässern anfallen. In der Forstwirtschaft kann das Verbrennen z.B. zur Bekämpfung des Borkenkäfers, in Baumschulen und im Obstbau zur Vernichtung übertragbarer Pathogene wie z. B. Feuerbrand erforderlich sein.
Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus privaten Haushalten und aus Kleingärten besteht in der Regel keine Notwendigkeit! Diese Abfälle sind, sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger nach §13 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu überlassen, der sie seinerseits vorrangig verwerten muss.