Beschreibung
Die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist durch § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Die Mittagsruhe ist nicht (mehr) generell geschützt. Die Festlegung einer solchen Regelung obliegt der einzelnen Gemeinde. Sie kann Bestandteil von Mietvertrag oder Hausordnung sein. Störungen sind dann mit der Vermieterin bzw. dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
Die Nutzung von lärmerzeugenden (Garten-)Geräten ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geregelt. Hier gelten im Einzelfall gesonderte Ruhezeiten.
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm (z.B. Hundegebell), mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
Tongeräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören (Feiertagsgesetz NRW). Ausnahmeregelungen sind in Einzelfällen gesetzlich gedeckt bzw. genehmigungsfähig.
Verstöße gegen einzelne Lärmvorschriften können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Jede Lärmbelästigung ist objektiv zu beurteilen, eine Behandlung ist unter anderem abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, Art und Intensität der Lärmbelästigung. Beschwerden können Sie schriftlich, so detailreich wie möglich, ggf. mit Lärmprotokoll beim Ordnungsamt einreichen.