Beschreibung
Führerscheinantrag
Die erforderlichen Unterlagen für Führerscheinanträge der Klassen A, A1, B, BE, C, C 1E, CE sowie für begleitetes Fahren ab 17 Jahren erfragen Sie bitte bei Ihrer Fahrschule.
WICHTIGER HINWEIS: Anträge für die Prüfung nach B197 können Sie bei uns leider nicht stellen. Buchen Sie hierfür Ihren Termin zur Antragstellung bitte direkt beim Straßenverkehrsamt des Rhein-Erft-Kreises. Link zur Terminvergabe. (Öffnet in einem neuen Tab)
Umschreibung von alten Führerscheinen in den neuen EU-Führerschein
Die Umschreibung muss aufgrund der zu leistenden Unterschrift persönlich erfolgen. Bringen Sie bitte ein biometrisches Lichtbild mit. Der vorhandene Führerschein wird von uns eingezogen, im Gegenzug erhalten Sie eine vorläufige Fahrerlaubnis, die für die Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten, gültig ist. Beachten Sie bitte, dass diese vorläufige Fahrerlaubnis nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist. Sollten Sie während der Bearbeitungszeit Ihren Führerschein für das Ausland benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Straßenverkehrsamt Ihrer Heimatbehörde. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für das Ausland kann seitens der Stadt Pulheim nicht ausgestellt werden.
Das Einwohnermeldeamt weist darauf hin, dass die erste Umtauschfrist am 19.01.2022 ausschließlich Fahrerlaubnis-Inhaberinnen und -Inhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 betrifft, die noch im Besitz eines pinken oder grauen Papierführerscheins sind. Aus Kapazitätsgründen können derzeit auch nur Anträge dieser Personengruppe entgegengenommen werden. Allen anderen Personen, die davor oder danach geboren sind oder sogar bereits (Plastik-)Kartenführerscheine besitzen, bleibt noch mehr Zeit für den Umtausch ihrer Führerscheine. Die entsprechenden Anträge können frühestens ab Mitte 2022 gestellt werden. Eine Übersicht über die entsprechend gestaffelten Umtauschfristen ist online unter https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/fristen-fuehrerschein-umtausch/ eingestellt.
Graue, rosa oder DDR-Papier-Führerscheine (ausgestellt vor dem 1.1.1999):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss |
vor 1953 |
19.1.2033 |
1953 – 1958 |
19.1.2022 |
1959 – 1964 | 19.1.2023 |
1965 – 1970 | 19.1.2024 |
1971 oder später | 19.1.2025 |
Scheckkarten-Führerscheine (ausgestellt ab 1.1.1999)*:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 |
19.1.2026 |
2002 – 2004 |
19.1.2027 |
2005 – 2007 | 19.1.2028 |
2008 | 19.1.2029 |
2009 | 19.1.2030 |
2010 | 19.1.2031 |
2011 | 19.1.2032 |
2012 - 18.1.2013 | 19.1.2033 |
* Fahrerlaubnisinhabende, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Hierfür bringen Sie den Gerichtsentscheid mit, auf dessen Grundlage Ihnen der Führerschein entzogen wurde, sowie ein biometrisches Passbild. Des Weiteren muss ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt werden. Die Beantragung des Führungszeugnisses erfolgt direkt bei Abgabe der übrigen Unterlagen beim Einwohnermeldeamt.
Verlust oder Diebstahl
Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamt des Rhein-Erft-Kreises, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, Tel. 02271/83-0.