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Stadt Pulheim

Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Beschreibung

Vom Gesetzgeber sind zum 01.07.2017 weitreichende Veränderungen beim Unterhaltsvorschuss beschlossen worden.

So wird ab diesem Zeitpunkt der Unterhaltsvorschuss nicht nur für Kinder bis 11 Jahren (bzw. 12. Geburtstag) gezahlt, sondern bis zum 18. Geburtstag ausgeweitet. Das bedeutet, dass Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch für ihre Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Unterhaltsvorschuss erhalten.

Ferner wurde die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten aufgehoben.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung hat, wer: 

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des Kindergeldes erhält.
Darüber hinaus besteht für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ein Anspruch, wenn

das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Ferner sind Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der zumutbaren Arbeit von Kindern, die das 12. Lebensjahres vollendet haben, nur dann anzurechnen, sofern sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.
In den Fällen, bei denen die Unterhaltsvorschussleistung vor dem 01.07.2017 wegen Wegfall der damaligen Anspruchsvoraussetzungen eingestellt wurde, muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Diesem sind alle notwendigen Unterlagen in Kopie (erneut) beizufügen.

Gern können Sie den Antrag online ausdrucken. Für die Rückgabe des vollständig ausgefüllten Antrages zusammen mit den notwendigen Unterlagen wird eine persönliche Vorsprache dringend empfohlen, um eventuell notwendige Rückfragen und somit Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden.

Für eine persönliche Vorsprache ist eine vorherige Terminabsprache unbedingt erforderlich!

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