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Stadt Pulheim

Beiträge und Kostenersatz nach dem Kommunalabgabengesetz NRW

Beschreibung

Straßenbaubeiträge

Der Straßenbaubeitrag (oder auch Straßenausbaubeitrag) ist eine vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu entrichtende Kommunalabgabe, die für bestimmte Maßnahmen des Straßenbaus (inkl. der Beleuchtung) sowie der Straßenentwässerung erhoben wird. Der Straßenbaubeitrag hat seine rechtliche Grundlage in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer und ist deshalb nicht zu verwechseln mit dem Erschließungsbeitrag nach den Regelungen des Baugesetzbuches. Während der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz) erhoben wird, ist Gegenstand des Straßenbaubeitrags eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, also eine nachträgliche, Herstellungsmaßnahme an einer Verkehrsanlage. 

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind neben den landesgesetzlichen Regelungen des § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) die städtische Beitragssatzung.

Kanalanschlussbeiträge

Zu einem Kanalanschlussbeitrag werden die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Baugrundstücke herangezogen, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine Kanalanschlussmöglichkeit verfügen bzw. bereits tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. 

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen sind § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim. 

Aufwandsersatzforderungen für Grundstücksanschlüsse nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NW)

Der Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem in der Straße befindlichen Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze.

In den Fällen, in denen die Stadt für den Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss herstellt, erneuert, verändert oder beseitigt, ist der Eigentümer der Stadt gegenüber ersatzpflichtig. 

Der Aufwandsersatz wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Der Ersatzanspruch wird im Rahmen eines Kostenerstattungsbescheides geltend gemacht.

Rechtsgrundlagen sind § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 7 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim.

Erläuterungen und Hinweise

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