In NRW gilt das Schulträgerprinzip, das heißt, der Antrag auf Fahrkostenerstattung ist unabhängig vom Wohnsitz beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Die Schülerfahrkostenverordnung macht den Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten u.a. davon abhängig, dass der Schulweg (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in der einfachen Entfernung
in der Primarstufe mehr als 2 km,
in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und
in der Sekundarstufe II mehr als 5 km
beträgt. Hierbei wird der Schulweg zur nächstgelegenen Schule berücksichtigt.
Der Schulträger der besuchten Schule ist lediglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die für die wirtschaftlichste und für die Schülerin oder den Schüler zumutbare Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform notwendig entstehen.
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die wirtschaftlichste Beförderungsart.
Bei Fragen zur Beantragung oder bei Fragen hinsichtlich Ihres Anspruchs können Sie sich gerne an die Schulverwaltungsabteilung wenden.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der REVG.