Gesetzliche Grundlage und Auftrag der Jugendhilfeplanung
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Gesamt- und Planungsverantwortung zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 SGB VIII).
Zur Wahrnehmung seiner Planungs- und Steuerungsverantwortung bedient sich der öffentlichen Träger dem Instrument der Jugendhilfeplanung. Das Verfahren der Jugendhilfeplanung ist in § 80 SGB VIII definiert ist und vollzieht sich in dem Dreischritt
1. Feststellung des Bestandes an Einrichtungen und Diensten
2. Bedarfsermittlung und
3. Maßnahmenplanung.
In dem Prozess der Jugendhilfeplanung wird das bestehende Jugendhilfeangebot unter Berücksichtigung des ermittelten Bedarfs, qualitativ und quantitativ überprüft und werden Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Angebotes vor Ort gegeben.
Die Jugendhilfeplanung verfolgt dabei die folgenden Zielsetzungen:
- Erhalt und Pflege der Kontakte in der Familien und im sozialen Umfeld
- Sicherstellung ein möglichst wirksamen, vielfältigen und aufeinander abgestimmten Angebotes
- Besondere Förderung von jungen Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie ( § 80 Abs. 2 SGB VIII).
Im Rahmen einer umfassenden Bedarfsermittlung ist die Herausarbeitung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der Adressaten unverzichtbar. Zur Erkundung des Wissens und der Erfahrungen der jungen Menschen und ihrer Eltern sind sie als Mitwirkende an allen Planungsprozessen zu beteiligen und sind ihre Wünsche, Interessen und Bedürfnisse in den Planungsprozessen zu berücksichtigen. Neben einer Beteiligung der Adressaten ist eine Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe während des gesamten Planungsprozesses verbindlich (§ 80 Abs. 1 SGB VIII).
Durch den Einbezug der so entstehenden verschiedenen Planungsinteressen, der unterschiedlichen Erfahrungen und Bedürfnisse entwickelt sich die Planung zu einem kommunikativen Prozess, der kontinuierlich fortzuführen ist.
Planungsbereiche
Beispiele für Planungsbereiche: Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendarbeit und Hilfen zur Erziehung.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Jugendhilfeplanerin.
Kontakt
Kontakt
Ort
Frau Antje Becker
Alte Kölner Straße 26
50209 Pulheim
Zeiten
Montag - Mittwoch
08:30 - 12:00
14:00 - 16:00