Bauvoranfrage
Vor dem Einreichen des Bauantrags können einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben, wie zum Beispiel die Zulässigkeit eines Standortes, vorab durch einen Vorbescheid (§ 77 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab)) geklärt werden.
Mit dem Vorbescheid erhält man eine rechtsverbindliche Auskunft. Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, denkbar sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen. Die Fragen sollen konkret formuliert sein, z.B. „Wie viele notwendige PKW-Stellplätze sind für das Vorhaben nachzuweisen?".
Der Vorbescheid gilt für drei Jahre.
Die Unterlagen müssen nur die für die Beurteilung des Vorhabens und die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen Angaben enthalten.
Bauantragsverfahren
Gebäude und bauliche Anlagen
Für die Errichtung, die Änderung (z.B. Umbau), die Nutzungsänderung (z.B. Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung) sowie den Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen wird in aller Regel eine Baugenehmigung benötigt.
Das einfache Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab)) wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten (§ 50 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab)) oder genehmigungsfreie Vorhaben handelt. Der Antrag im einfachen Baugenehmigungsverfahren ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens 3-fach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Baugenehmigung erlöscht, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Für besondere Vorhaben, sogenannte " große Sonderbauten" ist das umfassende Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben auf Übereinstimmung mit allen öffentlich -rechtlicher Bauvorschriften. Für eine ganze Reihe von Gebäuden reichen die üblichen Vorschriften der Bauordnung nicht aus. Diese Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Dazu gehören Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Garagen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Industriebauten. Für sie gibt es spezielle Regelungen in sogenannten Sonderbauvorschriften. Sie betreffen überwiegend den Brandschutz.
Weiter Informationen zu Baugenehmigungsverfahren erhalten Sie auch hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel-. Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Grundsätzlich bedarf die Errichtung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen einer Baugenehmigung. Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist jedoch von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab) bis zu einer Größe von 1 m²,
- Warenautomaten,
- Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
- Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Hinweise: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Sollte die von Ihnen geplante Werbeanlage die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Werbeanlagen genehmigungspflichtig. Das Antragsformular für Werbeanlagen finden Sie hier.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden.
Genehmigungsfreistellung
Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist für das Errichten, die Änderung oder Nutzungsänderung von
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
keine Baugenehmigung erforderlich. Sind die Voraussetzung des § 63 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab) erfüllt, kann das Bauvorhaben im Rahmen der Genehmigungsfreistellung eingereicht werden.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt/Gemeinde begonnen werden, wenn die Stadt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Abbruch von Gebäuden
Ob die Beseitigung von Anlagen anzeigepflichtig ist, regelt § 62 (3) der BauO (Öffnet in einem neuen Tab) NRW 2018.
Sofern eine Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 62 (3) BauO NRW 2018 erforderlich ist, ist die Anzeige mit allen erforderlichen Unterlagen (z.B. Nachweis als qualifizierter Tragwerksplaner nach BauO NRW 2018) zur Beurteilung des Vorhabens 3-fach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann je nach Art und Umfang des Abbruchvorhabens ergänzende Unterlagen fordern (z.B. Standsicherheitsnachweise, Bodengutachten, Schadstoffgutachten e.t.c.)
genehmigungsfreie Bauvorhaben
Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen nach § 62 Bauordnung NRW bedürfen keiner Baugenehmigung.
Die Auflistung der genehmigungsfreien Vorhaben ist der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen (§62 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab)).
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von Anforderungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung oder nach einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift.
Downloads
Formulare
- Anlage I 01 Baugenehmigungsverfahren.docxPDF-Datei354,77 kB
- Anlage I 02.1 Anzeige der NutzungsänderungPDF-Datei233,12 kB
- Anlage I 02 Vereinfachtes BaugenhemigungsverfahrenPDF-Datei1,10 MB
- Anlage I 03 GenehmigungsfreistellungPDF-Datei356,59 kB
- Anlage I 04 WerbeanlagePDF-Datei1,20 MB
- Anlage I 05 GrundstücksteilungPDF-Datei323,00 kB
- Anlage I 06 Anzeige der vollständigen Beseitigung von AnlagenPDF-Datei911,24 kB
- Anlage I 06.1 Genehmigung der vollständigen BeseitigungPDF-Datei104,41 kB
- Anlage I 07 BaubeschreibungPDF-Datei1,57 MB
- Anlage I 08 Betriebsbeschreibung für gewerbliche AnlagenPDF-Datei1,05 MB
- Anlage I 09 Betriebsbeschreibung für land-und forstwirtschaftliche VorhabenPDF-Datei893,45 kB
- Anlage I 10 Antrag auf AbweichungPDF-Datei78,50 kB
- Anlage I 11 Merkblatt zur gesetzlichen GebäudeeinmessungspflichtPDF-Datei296,45 kB
- Anlage II 1.1.PDF-Datei162,55 kB
- Anlage II 1.2PDF-Datei76,64 kB
- Anlage II 2PDF-Datei837,21 kB
- Anlage II 3PDF-Datei942,24 kB
- Anlage II 4.PDF-Datei926,80 kB
ältere Bauordnungen
- BauO-1962.pdfPDF-Datei2,87 MB
- BauO-1962-DVO.pdfPDF-Datei1,40 MB
- BauO-1970.pdfPDF-Datei2,90 MB
- BauO-1970-AVO.pdfPDF-Datei457,34 kB
- BauO-1970-DVO.pdfPDF-Datei2,62 MB
- BauO-1984.pdfPDF-Datei1,83 MB
- BauO-1984-VV.pdfPDF-Datei1,71 MB
- BauO-1995.pdfPDF-Datei2,52 MB
- BauO-1995-VV.pdfPDF-Datei1,71 MB
- BauO-1997.pdfPDF-Datei3,69 MB
- BauO-1997-VV.pdfPDF-Datei6,33 MB