Entsorgung von Niederschlagswasser
Das aus Bereich von bebauten, überbauten oder befestigten Flächen gesammelte Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des § 51 des Landeswassergesetzes NW und fällt somit grundsätzlich unter die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Pulheim.
Sonstiges Niederschlagswasser z. B. von Rasenflächen oder aus Drainageleitungen stammendes Niederschlagswasser zählt nicht dazu und darf nicht ihn die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
Bei Mischwassersystemen ist das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal bei Trennsystem in den Regenwasserkanal einzuleiten. Es gelten die Regelungen des § 9 zum Anschluss- und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung (Link zur Entwässerungssatzung)
Nachfolgend werden die Hauptfälle zur Niederschlagswasserbeseitigung bei der Stadt Pulheim beschrieben.
• Neubauvorhaben in neuen Baugebieten
Hier wird bereits im Bebauungsplan die Art der Niederschlagswasserentsorgung
festgesetzt. Insbesondere wenn ein Trennsystem angelegt wurde, wird die
komplette Überlassung des Niederschlagsabwassers verlangt.
• Neubauvorhaben im Bestand
Sofern in der Kanalnetzplanung ein Anschluss des Grundstücks vorgesehen war und
die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes ausreichend ist, wird die
Überlassung des Niederschlagsabwassers verlangt.
• Bestehende Objekte
Hier wird auf die Abwasserüberlassung verzichtet, wenn
- in der Kanalnetzplanung ein Anschluss des Grundstücks nicht vorgesehen war,
- die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes bereits ausgereizt oder
überschritten ist,
- in der Vergangenheit aufgrund eines früher hydraulisch überlasteten Kanalnetzes die
Übernahme des Niederschlagswassers abgelehnt wurde und der Eigentümer folglich
"gezwungen" wurde, zu versickern oder
- der Anschluss einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellen würde,
beispielsweise wenn
a) erhebliche Investitionen – z.B. durch Neuverlegung von unterirdischen
Abwasserleitungen – erforderlich wären und es sich um eine kleinere Fläche wie
bei einer Garage handelt,
b) der Bau einer neuen Abwasserleitung sehr aufwändig wäre, weil beispielsweise
Gebäude für den Anschluss hinterer Dachflächen unterquert werden müssten oder
c) Niederschlagswasser gepumpt werden müsste.
Ansonsten wird auch hier die Überlassung des Niederschlagsabwassers verlangt.
Eine Befreiung von der Einleitungspflicht für Niederschlagswasser muss in jedem Einzelfall schriftlich durch den Grundstückseigentümer beim Tiefbauamt beantragt werden.
Außerhalb der geschlossen Ortschaften, ohne öffentliche Kanalisation, muss das Niederschlagswasser durch den Eigentümer des Grundstücks selbst, zum Beispiel durch Versickerung, beseitigt werden. Die Beseitigung von Niederschlagswasser durch den Grundstückseigentümer darf jedoch nur mit Zustimmung der Stadt Pulheim erfolgen. Eine Versickerung ist darüber hinaus durch die untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu genehmigen.
Nutzung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück
Das Regenwasser darf auch z.B. in Zisternen gesammelt und für die Gartenbewässerung verwendet werden.
Der Regenwasserspeicher muss mit einem Überlauf ausgestattet sein und der Überlauf muss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sein.
Die Nutzungen des Regenwassers als Brauchwasser z. B. für die Toilettenspülung oder für die Waschmaschine im Hause ist erlaubt, aber anzeigepflichtig. Die Anzeige muss schriftlich beim Tiefbauamt eingereicht werden
Auf die Niederschlagswassergebühr wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschlag von 40% gewährt.
Insbesondere ist zu beachten, dass der Abschlag nur für die Dachflächen gewährt, deren Regenwasserertrag den gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelten Brauchwasserbedarf um maximal 100% übersteigt. Der Antrag muss die Abnahmebescheinigung des Wasserversorgers, eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung durch einen Fachbetrieb sowie Pläne der gesamten Regenwassernutzungsanlage und der daran angeschlossenen Dachflächen beinhalten.
Des Weiteren müssen auch nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Die Dachflächen müssen ordnungsgemäß und dauerhaft an geeignete
Niederschlagswassersammelanlagen (Zisternen o. ä.) angeschlossen sein.
• Eine regelmäßige Brauchwassernutzung mittels sanitärer Anlagen und/oder
Haushaltsgeräten muss gegeben sein.
• Die Brauchwasseranlage muss mit gesonderten Zählern gemäß § 3 Abs. 5 der
Entwässerungssatzung ausgestattet sein und regelmäßig Schmutzwasser in die städtische
Abwasseranlage einleiten.
• Das Regenwasserspeichervolumen muss mindestens 30 Liter je Quadratmeter an den
Regenwasserspeicher angeschlossener Dachfläche betragen und ein
Regenwasserspeichervolumen von mindestens 4 Kubikmeter genutzt werden.
Nutzung von Frischwasser für die Gartenbewässerung
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Nachweise dieser Wasserabzugsmengen obliegen den Gebührenpflichtigen.
Somit könne die Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung genutzt wurden, mittels eines Wasserzählers erfasst und von den Kanalbenutzungsgebühren für das eingeleitete häusliche Schmutzwasser abgezogen werden.
Die Messung dieser nicht eingeleiteten Wassermenge erfolgt über einen zusätzlichen geeichten, fest installierten Wasserzähler (kein Zapfhahnzähler). Sollte im Einzelfall der Einbau eines solchen Zählers technisch nicht möglich sein, kann gegebenenfalls nach Prüfung durch die Stadt der Nachweis ausnahmsweise auch durch andere nachprüfbare Unterlagen (z. B. Gutachten) erfolgen.
Eine schriftliche Anzeige zur Inbetriebnahme des Wasserzählers ist erforderlich. Zum Anzeigeformular gelangen Sie hier. Oder direkt herunterladen.
Die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchte und zurückgehaltene Wassermenge eines Kalenderjahres ist bis spätestens zum 10. Januar des Folgejahres durch den Gebührenpflichtigen der Stadt Pulheim zu melden. Nach Ablauf dieses Datums als Ausschlussfrist findet eine Berücksichtigung der Wasserabzugsmengen nicht mehr statt.
Die formlose Meldung muss folgende Daten enthalten:
- Anschrift des Grundstücks
- Kassenzeichen des Gebührenbescheides
- Zählerstand und Ablesedatum
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist dem Steueramt der Stadt Pulheim zur Veranlagung zu übermitteln.