Bestimmungen zur Herstellung von Grundstücksanschlüssen
1. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den Bestimmungen der DIN 1986 und der Entwässerungssatzung der Stadt entsprechen. Für Grundstücke über 800 qm abflusswirksamer Fläche ist ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 einzureichen (siehe Merkblatt Überflutungsschutz DIN 1986-100).
2. Das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) muss unterirdisch an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Niederschlagswasser von privaten befestigten Flächen darf nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche abgeleitet werden. Dies gilt auch für eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, beispielsweise Ökopflaster, Rasengittersteine, Porenpflaster oder Schotter.
3. Sofern der Abstand zwischen Wohnhaus und Straßengrenze über 3,00 m beträgt, ist im Regelfall eine Inspektionsöffnung (Schacht) nach DIN 1986 erforderlich. Die Grundstücksanschlussleitung muss einen Durchmesser von mindestens 150 mm aufweisen, die Kontrollöffnung muss in gleicher Nennweite hergestellt werden.
4. Jeder Anschlussnehmer bzw. Grundstückseigentümer muss sich gegen Rückstau aus dem städtischen Entwässerungsnetz schützen. Als Rückstauebene ist die Straßenoberkante festgelegt (§13 der Entwässerungssatzung).
5. Feste, feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie schädliche oder giftige Abwässer dürfen nicht in das Abwassernetz eingeleitet werden. Es darf weder Wasser aus Drainleitungen noch Grundwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Weitere Beschränkungen ergeben sich aus § 7, Abs. 2 der Entwässerungssatzung.
6. Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen führt die Stadt oder ein von ihr beauftragter Unternehmer durch. Reichen die Anschlussleitungen über die Grundstücksgrenze hinaus, behält sich die Stadt Pulheim vor, die Herstellung dieses Teilstücks der Anschlussleitung auf dem Privatgrundstück selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auszuführen, soweit dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist (§3 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung).
7. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse an die Abwasseranlage hat der Grundstückseigentümer der Stadt in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen (§7 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung). Reichen die Anschlussleitungen über die Grundstücksgrenze hinaus, müssen auch diese Kosten bis zu einer Überschreitung von 1,50 m ersetzt werden.
8. Bei einem Trennsystem muss die Verbindung zwischen Grundstücksanschluss und Hausanschluss durch das Tiefbauamt der Stadt Pulheim abgenommen werden. Der Abnahmetermin ist mindestens 3 Tage vorher – Adresse siehe Seite 1 – schriftlich oder telefonisch zu beantragen.
9. Das Versickern des Regenwassers in den Untergrund oder das Einleiten in ein Gewässer sind nur in Ausnahmen und auf Anweisung bzw. mit Erlaubnis der Stadt zulässig. Die Mitteilung darüber erfolgt in der Entwässerungsbescheinigung. In diesem Fall ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, der Antrag ist über die Stadt einzureichen.
Grundstücke über 800 qm abflusswirksamer Fläche
Für Grundstücke über 800 qm abflusswirksamer Fläche ist ein
Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 einzureichen.
Dieser dient dem Nachweis der schadlosen Überflutung des
Grundstücks im Falle eines Starkregens. Die anfallenden
Wassermengen müssen dabei nachweislich auf dem eigenen
Grundstück zurückgehalten werden, ohne dass es zur Über-
flutung von Gebäuden kommt. Die Rückhaltung kann z. B.
über Stauraumkanäle oder Mulden erfolgen.
Die Stadt Pulheim fordert die Vorlage dieses Nachweises im
Rahmen des Kanalanschlussverfahrens, d.h. der Überflu-
tungsnachweis muss bereits dem Antrag auf erstmalige
Herstellung der Grundstücksanschlussleitung beigefügt sein.