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Stadt Pulheim

Hundehaltung

Hundehaltung in Pulheim: was Sie beachten müssen

Beschreibung

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die von ihrer körperlichen Konstitution her ausreichend auf diese einwirken können. Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht über die Hunde übertragen ist, haben dafür zu sorgen, dass diese nicht aufsichtslos umherlaufen, keine Personen gefährden, ängstigen oder schädigen.

Verunreinigungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen durch Hunde entstehen, sind unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

Es besteht gemäß § 2 Abs. 2 LHundG NRW Leinenpflicht für alle Hunde in folgenden Bereichen: Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Zusätzlich gilt im Gebiet der Stadt Pulheim die Leinenpflicht auf allen öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 1 der Verordnung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Hierzu zählen unter anderem und insbesondere Geh- und Radwege, Plätze, Friedhöfe,  Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportanlagen und Waldungen.

Große Hunde sind beim Ordnungsamt der Stadt Pulheim zu melden (Anzeigepflicht): Dazu zählen gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind zu melden, und es ist eine Erlaubnis zu beantragen. Eine Erlaubnis kann nur im Ausnahmefall des öffentlichen Interesses erteilt werden. Die Erlaubnisfähigkeit muss vor Aufnahme des Hundes mit der Ordnungsbehörde abgestimmt sein.

Zu gefährlichen Hunden zählen gem. § 3 Abs.2 LHundG NRW folgende Hunderassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Zu Hunden bestimmter Rassen zählen gem. § 10 Abs. 1 LHundG NRW Hunde der Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Auch Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist zu den gefährlichen, erlaubnispflichtigen Hunden.

Die Halterin beziehungsweise der Halter und Aufsichtsperson muss mindestens 18 Jahre alt und in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Sicherstellung einer ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung in Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten des Hundes dienen.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • freepik

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