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Stadt Pulheim

Fischereischeine

Wer braucht einen Fischereischein? Wer nicht?

Beschreibung

Jede natürliche Person, die nicht aufgrund ihres Alters oder aber einer Behinderung einen Jugend- bzw. Sonderfischereischein benötigt, muss zur Ausübung der Fischerei einen Fischereischein besitzen.

Fischereiprüfung

Zum Erwerb des nordrhein-westfälischen Fischereischeins ist es grundsätzlich erforderlich, die nordrhein-westfälische Fischerprüfung abzulegen.

In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Fischerprüfungen werden anerkannt, allerdings nur wenn die Absolventin bzw. der Absolvent zum Zeitpunkt der Prüfung ihren/seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte. Eine Fischerprüfung, die jemand mit ständigem Wohnsitz in Köln während seines Urlaubs in Bayern mit Erfolg abgelegt hat, wird somit beispielsweise nicht anerkannt.

Davon ausgenommen sind

  • beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet worden sind.
  • Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind.
  • Personen, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (1978) eine vom Fischerverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben
  • Personen, die bis zum 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben.
  • Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.
  • Personen, die nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind. Ihnen kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie auf eine andere Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.

Internationale Fischereiprüfungen

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfungen können grundsätzlich nicht im Rahmen der Erteilung eines Fischereischeines anerkannt werden. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sowohl eine vom Umfang als auch Inhalt der nordrhein-westfälischen Fischerprüfung gleichwertige Fischerprüfung abgelegt wurde. Neben der Gleichwertigkeit von Art und Umfang des Prüfungsinhaltes muss auch nachgewiesen werden, dass die Fischerprüfung bei bzw. unter Aufsicht einer Behörde abgelegt wurde, da bei Verbänden und Vereinen absolvierte ausländische Fischerprüfungen grundsätzlich nicht als gleichwertig angesehen werden. Eine weitere Ausnahme besteht für Fischerprüfungen von Spätaussiedlern im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Soweit diese ihre Fischerprüfungen in den Aussiedlungsgebieten vor dem Jahr 1978 abgelegt haben, können diese als gleichwertig angesehen werden.

Erläuterungen und Hinweise

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