Beschreibung
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung hat, wer
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des Kindergeldes erhält.
Darüber hinaus besteht für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ein Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
- der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
Ferner sind Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der zumutbaren Arbeit von Kindern, die das 12. Lebensjahres vollendet haben, nur dann anzurechnen, sofern sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch hier:
BMFSFJ - Der Unterhaltsvorschuss (Öffnet in einem neuen Tab)
Um den Antragsvorgang für betroffene Personen zu erleichtern, ist eine persönliche Vorsprache nunmehr grundsätzlich nicht mehr erforderlich, sondern kann auch online digital erfolgen.
Anhand eines Kurzchecks wird die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers geprüft. Hierüber können auch alle notwendigen Nachweise hochgeladen werden. Auch eine jährliche Überprüfung der Anspruchsberechtigung für Kinder, die bereits Unterhaltsvorschuss beziehen, wird durch den Onlinedienst ermöglicht.
Die Signatur erfolgt mit einem elektronischen Ausweisdokument und der AusweisApp2. Nähere Informationen zu der Nutzung des Online-Ausweises finden Sie hier:
Personalausweisportal - Online-Ausweisen mit Ausweiskarte (Öffnet in einem neuen Tab)
Sofern Sie hierüber (noch) nicht verfügen, können Sie sich alternativ auch mit Ihrer Mail-Adresse anmelden und den Antrag digital absenden.
W I C H T I G :
Bei dieser Variante ist zusätzlich noch die Unterschriftseite auszudrucken, handschriftlich zu unterzeichnen und an die Unterhaltsvorschusskasse zu senden bzw. dort einzureichen. Der Eingang der Unterschrift-Seite ist im Falle einer Bewilligung maßgebend für den Beginn des Leistungsanspruches.
Neben dem Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis / Pass
- Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Kindesvater und/oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- bei ausländischen Mitbürger/innen die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
- Unterhaltstitel (Urkunde, Urteile zum Kindesunterhalt, Vergleiche)
Kontoauszüge der letzten 3 Monate - Kindergeldbescheid
- Nachweise über Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, Bescheide Waisenbezüge oder ähnliches
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggfls. Scheidungsurteil
- Bei Bezug von Bürgergeld (SGB II) und wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat bzw. in Kürze vollenden wird, den vollständigen Bescheid des Jobcenters.
Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.