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Stadt Pulheim

Infos zur Beratung von Bürgerinnen und Bürgern mit hohen Energiekosten(nach)forderungen

(Stand: 02. November 2022)
Derzeit steigen die Energiekosten rasant an. Dies hat zur Folge, dass viele Menschen plötzlich höhere monatliche Heizkostenabschläge zahlen müssen oder sich hohe Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung ergeben. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über staatliche Unterstützungsmöglichkeiten, aber auch über weitere Anlaufstellen und Beratungsangebote.
Hinweis: Die folgenden Ausführungen dienen der ersten Orientierung und zeigen den derzeitigen gesetzlichen Stand. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, begründen keinen Leistungsanspruch und werden sich voraussichtlich zum 01. Januar 2023 ändern!

Beschreibung

1. Schritt: Prüfung von Nachzahlungen und/oder erhöhten Abschlägen

Sollte Ihr Vermieter/Versorger die Abschläge erhöht oder eine überhöhte Jahresabrechnung vorgelegt haben, lassen Sie sich die entsprechenden Nachweise der Kostensteigerungen vorlegen. Hierzu gehören die letzte Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers und eine Information zu den aktuell angebotenen Preisen. Grundsätzlich sollte der monatliche Abschlag so festgelegt werden, dass mit diesem der zu erwartende Jahresverbrauch auch bei gestiegenen Preisen beglichen werden kann. 

Bei der Überprüfung von erhöhten Abschlägen und Nachzahlungen helfen Ihnen auch die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW e.V., Bergheim und Brühl, mit einer Beratung unter vorheriger Terminabsprache:

Tel.:     (0 22 71) 450 25 01
Tel.:     (0 22 32) 206 87 01
 
E-Mail:  bergheimverbraucherzentralenrw 
E-Mail:  bruehlverbraucherzentralenrw

Aktuell macht die Verbraucherzentrale zudem auf ein zusätzliches Beratungsangebot aufmerksam:

Ohne Terminvereinbarung findet in den jeweiligen Beratungsräumen in der Hauptstraße 108 in 50126 Bergheim oder in der Carl-Schurz-Straße 1 in 50321 Brühl ab sofort bis auf weiteres jeden Freitag von 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr eine offene Sprechstunde statt. 

2. Schritt: Ratenzahlung mit Energieversorgern/Vermietern vereinbaren

Bevor Sie beabsichtigen, soziale Leistungen zu beantragen, sollten Sie zunächst mit Ihrem Energieversorger Kontakt aufnehmen. Dieser kann eventuell eine Ratenzahlung anbieten, um Ihre Zahlungsverpflichtung zu erleichtern.  

3. Schritt: Wann kommen soziale Leistungen in Betracht?

Sind die Rechnungen korrekt und eine Aufteilung der Rückzahlung ist nicht möglich, können Sie Sozialleistungen beantragen. 

A)    Personenkreis im laufenden Leistungsbezug  
Sie erhalten bereits Wohngeld, Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt?

Dann wenden Sie sich an die Ihnen bekannten Stellen. 

B)    Personenkreis ohne laufende Leistungen

Sie erhalten bisher keine finanzielle Unterstützung von der Wohngeldstelle, vom Jobcenter oder einem Sozialamt? 

Dann könnten folgende Leistungen für Sie in Betracht kommen:  

4. Schritt: Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld

1. Wohngeld (Wohngeldstelle)

Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums bekommen.

Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde.  

Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl und dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben sowie von der Höhe der Miete bzw. Hauslasten. Mit dem Wohngeldrechner

https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW 

des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie vor einer Antragstellung schon einmal berechnen, wie viel Wohngeld Sie voraussichtlich bekommen können.  

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes beziehen, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.  

Für konkrete Rückfragen und Antragstellungen wenden Sie sich bitte an die Wohngeldstelle. 

Sollten Sie keinen Anspruch auf Wohngeld haben, könnten für Sie folgende Leistungen in Betracht kommen:

5. Schritt:    Prüfung eines möglichen Anspruchs auf einmalige und/oder laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII

 Einmalige und/oder laufende Leistungen werden von verschiedenen Behörden erbracht, jedoch ist immer nur eine Behörde zuständig. Es kommt also auf Ihre persönlichen Lebensumstände an, bei welcher Behörde Sie einen Antrag stellen müssen.

In allen Fällen ist es jedoch erforderlich, dass Sie unverzüglich nach Erhalt der Rechnungen und Prüfung der ersten Schritte mit der für Sie zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen, um ggfls. eine einmalige Unterstützungsleistung geltend zu machen. 

Sollten Ihre monatlichen Kosten dauerhaft so hoch sein, dass Sie aus Ihrem Einkommen Ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen können, könnten Sie einen Anspruch auf laufende soziale Leistungen haben. 

Wer in Ihrem Fall der richtige Ansprechpartner für die Geltendmachung einmaliger und/oder laufender Leistungen ist, richtet sich nach den folgenden Voraussetzungen: 

1. Arbeitslosengeld II (Jobcenter)

Sie sind erwerbsfähig oder Sie sind befristet (unter 6 Monaten) erwerbsgemindert und haben das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht?

Dann könnten Sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Wenden Sie sich hierzu bitte an das für das Stadtgebiet Pulheim zuständige Erstberatungsteam: 

Jobcenter-Rhein-Erft.Team-693jobcenter-gede  

Alternativ können Sie auch die Hotline unter der Nummer 02234 93698 800 erreichen.

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII (Sozialamt)

Sie sind dauerhaft voll erwerbsgemindert oder/und haben das Renteneintrittsalter erreicht?

Sie könnten einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben. Wenden Sie sich zur Prüfung an das Sozialamt.

3. Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII (Sozialamt)

Sie sind vorübergehend erwerbsgemindert (länger als 6 Monate) und haben das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht?

Sie könnten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben. Wenden Sie sich zur Prüfung an das Sozialamt.

4. Hilfen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes in stationären Pflegeeinrichtungen (Rhein-Erft-Kreis)

Sie bewohnen eine stationäre Pflegeeinrichtung und sind aufgrund der Steigerung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht mehr in der Lage, diese aus Ihrem Einkommen zu bestreiten?

Sie könnten einen Anspruch auf Grundsicherungsleitungen oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben. Wenden Sie sich zur Prüfung an das Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises.

Rhein-Erft-Kreis                         50-4rhein-erft-kreisde     

  

Kontaktaufnahme:

Wie kann ich Kontakt zu der für mich zuständigen Stelle aufnehmen?

Die Wohngeldstellen, das Jobcenter und die Sozialämter bieten ihre Antragsunterlagen zum Download auf der jeweiligen Internetseite an. Egal, ob Sie nur einmalig Unterstützung benötigen oder ob Sie laufend Leistungen beantragen möchten, die Vordrucke unterscheiden sich nicht. Darüber hinaus ist eine telefonische Kontaktaufnahme und Beratung möglich oder auch eine persönliche Vorsprache, am besten, nach vorheriger Terminvereinbarung.

Hinweis: Die obigen Ausführungen dienen der ersten Orientierung. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, begründen keinen Leistungsanspruch und können sich bei gesetzlichen Änderungen kurzfristig ändern!

Der Leitfaden steht auch auf der Homepage des Rhein-Erft-Kreises neben Deutsch auch in folgenden Sprachen als Download zur Verfügung:                      Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch und Ukrainisch                                          (siehe Formulare & Links).

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