Die Stadt Pulheim fördert Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung durch einen Zuschuss von 50% der als förderungswürdig anerkannten Kosten. Es gilt ein Förderhöchstsatz von 40 Euro pro Quadratmeter Vegetationsfläche. Förderfähig sind alle angemessenen Materialausgaben, Ausgaben für Entwurfs- und Planungsleistungen und Ausgaben für Ausführungsarbeiten durch qualifiziertes Fachpersonal.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen mit Eigentum an der Immobilie und von ihnen Bevollmächtigte. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können einen Förderantrag stellen, wenn ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorgelegt werden kann.
Dachbegrünung
Gefördert werden Ausgaben für eine fachgerechte Planung und Ausführung einer Dachbegrünung sowie die benötigten Materialien.
Der Schichtaufbau des Dachsubstrates muss eine Aufbaustärke von mindestens 6 cm erreichen. Die zu begrünende zusammenhängende Dachfläche muss eine Mindestgröße von 10 m2 aufweisen. Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist.
Maßnahmen zur Dachbegrünung auf asbesthaltigen Dachabdeckungen oder Abdichtungsbahnen bestehend aus Polyvinylchlorid (PVC-P) mit Weichmachern sind nicht zuwendungsfähig.
Fassadenbegrünung
Gefördert werden Ausgaben für eine fachgerechte Planung und Ausführung einer Begrünung an Außenfassaden und Außenmauern sowie benötigte Materialien und ggf. erforderliche Vorarbeiten.
Gefördert werden nur Rankhilfen, die einzig den Begrünungszweck erfüllen (keine Geländer, Zäune, Unterstände o. ä.). Maßnahmen zur Sanierung der Fassade oder einer bestehenden Fassadenbegrünung sind nicht zuwendungsfähig.
Wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) sind nur dann förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser aus Rückhaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt.
Bei in Eigenleistung erbrachten, fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Nähere Bestimmungen zu den förderfähigen Maßnahmen können der Förderrichtlinie entnommen werden.