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Stadt Pulheim

Aktuelle Informationen zum Antrag von Sozialleistungen

Erwerbsfähige ukrainische Flüchtlinge und deren Kinder, die unter die sogenannte Massenzustromrichtlinie fallen, erhalten nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes ab 1. Juni 2022 Sozialleistungen nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. dem Sozialgesetzbuch XII.

Die neuzugewanderten Ukrainerinnen und Ukrainer wurden vom Jobcenter angeschrieben und erhalten seit letzter Woche die hierfür nötigen Informationen in deutscher und ukrainischer Sprache und Antragsunterlagen.

Am 25. Mai 2022 haben Anspruchsberechtigte, die ihre Anträge noch nicht eingereicht haben, die Möglichkeit, diese von 9.30 bis 14.00 Uhr im Gebäude des Canishofes (Rathausinnenhof) abzugeben. An diesem Tag werden Mitarbeiter des Jobcenters vor Ort sein. 

Um den Übergang von der einen zur anderen Sozialleistung so reibungslos wie möglich zu gestalten, sollten die erwerbsfähigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger einschließlich ihrer Kinder schnellstmöglich einen Antrag auf SBGII stellen. 

Die Geflüchteten benötigen für die Leistungen nach dem SGB II ein deutsches Bankkonto und eine Krankenversicherung. Die Krankenkasse kann frei gewählt werden. Das Jobcenter übernimmt die Kosten für die gesetzliche Krankenkasse, hierfür muss die Bestätigung der Mitgliedschaft in der Krankenkasse eingereicht werden.

Für einen reibungslosen Antragsverlauf ist es wichtig, dass das Antragsformular vollständig in lateinischer Schrift ausgefüllt ist und die im Anschreiben erwähnten Kopien vorgelegt werden.

Öffnungszeiten des Jobcenters Industriestraße 1, Pulheim

Montag-Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr; Donnerstag von 14.00 – 17.00 Uhr;

Mittwoch nach Vereinbarung 

Die übrigen Personen verbleiben im Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII bzw. Asylbewerberleistungen. Auch hier werden entsprechende Informationen postalisch zugesandt.

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