In Fällen, in denen diese nicht bekannt waren beziehungsweise nicht ermittelt werden konnten, wird derzeit durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Nutzungsrechtablauf aufmerksam gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises unter folgendem Link einzusehen: https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/amtsblatt02_22.pdf (Öffnet in einem neuen Tab)
Es wird gebeten, die entsprechenden Gräber bis spätestens 24. April 2022 abzuräumen. Erfolgt die Abräumung nicht innerhalb dieser Frist, ist die Friedhofsverwaltung gemäß der Friedhofs- und Bestattungssatzung berechtigt, die Grabstätte einzuebnen. Nicht entfernte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Pulheim über und müssen nicht verwahrt werden.
Für Informationen und Rückfragen steht die Friedhofsverwaltung telefonisch unter 02238/808-376 oder das Friedhofspersonal vor Ort zur Verfügung.
(24. Januar 2022)